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AGB

1. Geltung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten auf unbestimmte Zeit, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen und solange sie nicht von uns geändert wurden. Unsere Lieferungen beruhen auf nachstehenden Bedingungen, sofern diese nicht schriftlich durch uns abgeändert wurden. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


 
2. Angebote

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte und mündliche Offerten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Offerten, die schriftlich, per Fax oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunde Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die in der Offerte nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder in persönlichen Gesprächen erklärt. Wir bestätigen die Annahme schriftlich, per Fax oder E-Mail, in Ausnahmefällen (z.B. Service) mündlich. Die durch unsere Vertreter getätigten Verkäufe gelten dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, per Fax oder E-Mail bestätigt sind. Die Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt massgebend.

 


3. Termine

Wir sehen vor, dem Kunden die vereinbarten Produkte und Leistungen an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern bzw. zu erbringen, während der Kunde sich verpflichtet, die Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen. Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheiten, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen. Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde erstens auf weitere Lieferungen verzichten. Dies hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Zweitens kann der Kunde Teillieferungen verlangen, sofern dies möglich ist. Dies muss unverzüglich vereinbart werden. Drittens muss der Kunde uns eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Erfüllen wir unsere Leistung bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. Wir verpflichten uns, den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen zu informieren.

 


4. Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Allgemeine Nebenarbeiten am Bau, wie Maurer, Maler, Zimmer, Schreiner, Elektro- und Spengler-Arbeiten, sind in unseren Preisen nicht inbegriffen. Bei nicht von uns verschuldeten Montageunterbrüchen berechnen wir die vertraglich vorgesehene Installationspauschale oder, sofern nicht schriftlich anders geregelt, die effektiv anfallenden Kosten. Notwendige Planungs – und Entwicklungsarbeiten für die Herstellung und Montage der Produkte sind im Bestellungsfalle inbegriffen, sofern sie im Rahmen unserer allgemeinen Geschäftstätigkeiten liegen. Planungs – und Entwicklungskosten grösseren Ausmasses werden vorgängig in einem Planungsvertrag geregelt. Gegenstände, welche in den Zeichnungen zum besseren Verständnis dargestellt, in unserer Offerte aber nicht beschrieben oder ausgeschlossen sind, gehören nicht zum Lieferumfang. Technische Änderungen und/oder Verbesserungen bleiben vorbehalten. Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte an unserem Sitz. Wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware auf den Kunden über. Insbesondere übernehmen wir für Transportschäden keine Haftung. Wenn kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde Qualität und Quantität der Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von acht Tagen nach Abgang, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet. Separat verrechnete Verpackung wird voll rückvergütet, wenn diese uns franko und in einwandfreiem Zustand retourniert wird.

 


5. Preise und Zahlungsbedingungen
 
Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Der Kunde übernimmt die Transportkosten sowie die Kosten für Verpackung und für die Überprüfung der Ware, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Abgang der Ware zu bezahlen, sofern keine anderen Zahlungsfristen schriftlich vereinbart wurden. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, sind wir berechtigt, erstens Forderungen gegen den Kunden sofort zu stellen, oder zweitens für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen und/oder drittens noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen noch nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden. Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder Garantieansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Der Kunde darf Gegenansprüche an uns nur dann verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 1% über dem üblichen Kontokorrentzinssatz liegt. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zu ihrer vollen Bezahlung unser Eigentum.

 


6. Gewährleistung

Vom Datum der Übernahme an gerechnet, beträgt die Garantiefrist ein Jahr, für Elektronik und Motoren sechs Monate. Teile, die während dieser Zeit nachweisbar infolge fehlerhafter Fabrikation oder Konstruktion schadhaft oder unbrauchbar werden, werden wir nach unserer Wahl reparieren oder ersetzen. Irgendeine andere Verbindlichkeit für direkten oder indirekten Schaden, insbesondere für Folgeschäden, Montagekosten und Fahrspesen lehnen wir ausdrücklich ab. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Nichteinhalten von Wartungsvorschriften, Eingriffe des Kunden oder Dritten, unabhängig davon, ob diese mutwillig oder fahrlässig erfolgen, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Bei abweichenden Garantiebestimmungen unserer Zulieferanten gelten diese für die betroffenen Teile. Die Garantie erlischt, wenn die Zahlungsvereinbarungen seitens des Käufers nicht eingehalten werden. Mängel, die zu Garantieleistungen führen können, sind uns innert acht Tagen nach deren Entdeckung zu melden, ansonsten verwirkt der Anspruch auf Gewährleistung. Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch immer ohne Gewähr.

 


7. Unterlagen

An Offerten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Spezielle Werkzeuge und Formen bleiben auch bei ganzer oder teilweiser Kostenbeteiligung durch den Kunden in unserem Besitz und werden nicht herausgegeben. Sie werden während fünf Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Bei nach Kundenzeichnung gefertigten Aufträgen können wir für allfällige Schutzrechte Dritter nicht belangt werden.

 


8. Schlussbestimmungen

Auf das ganze Vertragsverhältnis ist Schweizer Recht anwendbar. Als Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien Zug. Die Parteien bemühen sich jedoch, etwaige Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.


 
Baar, Januar 2016

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